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   OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21   

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OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21 (https://dejure.org/2021,49658)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.12.2021 - 13 MN 463/21 (https://dejure.org/2021,49658)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 13 MN 463/21 (https://dejure.org/2021,49658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 IfSG; § 28a IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    2-G-Plus-Regelung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sportanlage

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung von Sportanlagen während der Corona-Pandemie durch die sog. 2-G-Plus-Regelung

  • RA Kotz

    Außervollzugsetzung 2-G-Plus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Coronapandemie: Erfolgloses Normenkontrolleilverfahren gegen 2-G-Plus-Regelung

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 21).

    Diese Zielrichtungen wahren die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 61).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    erweisen sich nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung als notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden sind (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), formell rechtmäßig (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis und die Art der Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 9 IfSG nicht zu beanstanden sind.

    37 Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 4.11.2021, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 14.7.2021).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    § 8b der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für jeden Antragsteller grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass der Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer sowie ggf. sich körperlich anstrengender Personen zu einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko führt (vgl. mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83; Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 47 ).
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    37 Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 4.11.2021, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 14.7.2021).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    37 Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen - vor allem in geschlossenen Räumen - geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 4.11.2021, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 14.7.2021).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2020 - 13 MN 487/20

    Folgenabwägung; gebietsbezogen; Infektionsgeschehen; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass der Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer sowie ggf. sich körperlich anstrengender Personen zu einem signifikant erhöhten Infektionsrisiko führt (vgl. mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83; Senatsbeschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 433/20 -, juris Rn. 47 ).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2021 - 13 MN 350/21

    Coronavirus: Saunen in Niedersachsen dürfen bei Inzidenz zwischen 35 und 50

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    Die Ungleichbehandlung Ungeimpfter einerseits und Geimpfter und Genesener andererseits verletzt die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 13 MN 350/21 -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.) nicht.
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 91/21

    Corona; Elektronikfachmarkt; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.12.2021 - 13 MN 463/21
    Denn der Antragsgegner darf die gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen nicht erst dann treffen, wenn die medizinischen und insbesondere intensivmedizinischen Kapazitäten bereits (nahezu) erschöpft sind (vgl. Senatsbeschl. v. 3.3.2021 - 13 MN 91/21 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2021 - 13 MN 398/21

    Corona-Virus; Erfolgsaussicht; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Nachteil;

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 396/21

    Abstandsgebot; Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 1 S 3295/21

    Corona-Krise; Schwellenwerte für die Erreichung der Warn- und Alarmstufe; Zugang

  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 436/20

    Beherbergung; Corona; Folgenabwägung; Normenkontrolleilantrag; touristische

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 485/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Prostitutionsstätten

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 13 MN 280/20

    Antragsbefugnis; Corona; Geschlossene Gesellschaft; Hochzeit; öffentlicher Raum

  • VGH Bayern, 28.09.2020 - 20 NE 20.2142

    Eilrechtsschutz gegen Quarantänemaßnahmen für Einreisende aus ausländischen

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 13 MN 422/21

    3-G-Regelung; Corona; Genesene; Genesenennachweis; Normenkontrolleilantrag

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2020 - 13 MN 319/20

    Corona-Verordnung; Mund-Nasen-Bedeckung; Rechtsschutzbedürfnis; Schule

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.02.1980 - 9 C 2/79

    Feststellung der Ungültigkeit einzelner in einer kommunalen

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Der Ausschluss Ungeimpfter bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den Betrieben und Einrichtungen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Auch die schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Senatsbeschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 28 ff. (Besucherverkehre in geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks); v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 36 ff. (Sportausübung in geschlossenen Räumen); v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 23 ff., v. 22.10.2021 - 13 MN 425/21 -, juris Rn. 10 ff. (Diskotheken)) drängt sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem hier zu beurteilenden Geschehen in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels nicht auf.

    Nach der Warnstufensystematik der §§ 2 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, deren Rechtmäßigkeit als solche weiterer Klärung bedarf (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 17 ff.), gilt das Verbot des Zutritts zu Betrieben oder Einrichtungen des Einzelhandels für ungeimpfte Kunden bereits ab der Warnstufe 1. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gekennzeichnet durch eine lokale 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35, eine landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von mehr als 3 Hospitalisierungsfällen mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohner (bei vorhandenen 502 vollstationären Krankenhausbetten auf 100.000 Einwohner in zugelassenen niedersächsischen Krankenhäusern, vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Niedersächsischer Krankenhausplan 2021, S. 27 f., veröffentlicht unter: www.ms.niedersachsen.de/download/156598/Krankenhausplan_01.01.20_.pdf, Stand: 7.12.2021) und/oder einen landesweiten Anteil der Belegung von Intensivbetten mit an COVID-19 Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität von mehr als 5% (wobei im durchschnittlichen Regelbetrieb (Sic!) einer Intensivstation in niedersächsischen Krankenhäusern neben 50% Akutbehandlungen und 25% elektiver Nachsorge nach Operationen ein Anteil von 25% auf COVID-19-Behandlungen entfällt; vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 25), mithin ein mildes Infektionsgeschehen.

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2022 - 14 MN 147/22

    Corona; Sport; Sportanlage

    Dabei geht der Senat nach eigener unabhängiger Prüfung unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass die streitgegenständliche Infektionsschutzmaßnahme auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 - juris Rn. 30 f., vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 66 ff.), durch Rechtsverordnung angeordnet werden durfte (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), formell rechtmäßig (vgl. hierzu im Einzelnen: NdsOVG, Beschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis nicht zu beanstanden ist.

    (1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 in Gestalt der Änderungsverordnung vom 1. Februar 2022 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zu früheren Niedersächsischen Corona-Verordnungen: NdsOVG, Beschl. v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen sowie auch die Überlastung anderer kritischer Infrastrukturen zu vermeiden (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 34).

    Der Ausschluss ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Die Einhaltung von Abständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist jedenfalls während der Sportausübung nicht derart gewährleistet, dass es als ebenso wirksam wie die generelle Unterbindung von Kontakten für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen auf Sportanlagen angesehen werden könnte (Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 463/21 -, juris 33; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 41; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 23.12.2021 - 13 B 1901/21.NE -, juris Rn. 183 ff.).

    Schon dieses Risiko mindert die Effektivität einer nur von einem negativen Testnachweis abhängigen Zugangsbeschränkung gegenüber einem Zutrittsverbot für ungeimpfte bzw. nicht genesene Personen und lässt diese daher bei summarischer Prüfung nicht gleich geeignet erscheinen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 42).

    (4) Das in § 8b Abs. 5 Satz 1 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Verbot der Nutzung einer Sportanlage in geschlossenen Räumen für Personen, die weder über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen (2-G-Regelung) ist unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens und einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems und anderer kritischer Infrastrukturen sowie unter Berücksichtigung des spezifisch hohen Infektionsrisikos, das bei ungeimpften bzw. nicht genesenen Personen besteht, derzeit auch noch angemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 46 ff.).

    Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht - anders als bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel - regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 25.1.2022 - 14 MN 121/22 -, juris Rn. 39; NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Dabei überschreitet die pauschalierende Gleichbehandlung aller betroffenen Sportarten in der Niedersächsischen Corona-Verordnung die Grenzen des rechtlich Zulässigen nicht offensichtlich (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 49).

    Die Ungleichbehandlung Ungeimpfter bzw. nicht genesener Personen einerseits und Geimpfter und Genesener andererseits verletzt die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen nicht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 50).

    Die ganz offensichtlich unterschiedlichen Beiträge zum Infektionsgeschehen und zur Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermitteln vielmehr einen rechtfertigenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 50 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2021 - 13 MN 478/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die coronabedingte Weihnachts- und Neujahrsuhe im

    Diese Feststellung, hierauf weist der Antragsteller zutreffend hin, orientiert sich offensichtlich nicht an den in §§ 2 und 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmten Indikatoren (§ 2 Abs. 3: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, § 2 Abs. 4: 7-Tage-Inzidenz und § 2 Abs. 5: prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) und den für diese festgesetzten Wertebereichen und Schwellenwerten für die einzelnen Warnstufen, deren Rechtmäßigkeit als solche weiterer Klärung bedarf (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 17 ff.).

    So wäre es dem Verordnungsgeber ohne Weiteres auch möglich gewesen, anstelle der Feststellung der Warnstufe 3 für die Zeit vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 besondere Regelungen vorzusehen (so bspw. für den Bereich der Kontaktbeschränkungen in § 7a Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) oder aber die Schwellenwerte des § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu verändern (vgl. zu dieser Möglichkeit bereits den Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 18).

    Die Testpflicht für Genesene und Geimpfte verhindert oder reduziert jedenfalls Infektionen in diesen Personengruppen bei Besuch der zugangsbeschränkten Einrichtungen (vgl. Senatsbeschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Auch wenn die konkreten Beiträge zum gesamten Infektionsgeschehen unverändert nicht feststehen (vgl. die Angaben betreffend "Privater Haushalt", "Wohnstätten", "Freizeit" und "Speisestätten" der gemeldeten COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet werden konnten, geordnet nach Infektionsumfeld (Setting) und Meldewoche unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Ausbruchsdaten.html und die hierauf bezogene Interpretation des RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile), besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass in Sport- und Freizeiteinrichtungen aufgrund der Vielzahl gleichzeitig aufeinandertreffender, regelmäßig einander unbekannter Personen mit längerer Verweildauer in geschlossenen Räumen stets ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko besteht (vgl. hierzu bereits die Senatsbeschl. v. 10.12.2021 - 13 MN 462/21 -, juris Rn. 28 ff. (Besucherverkehre in geschlossenen Räumen von Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks); v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 36 ff. (Sportausübung in geschlossenen Räumen); v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 23 ff., v. 22.10.2021 - 13 MN 425/21 -, juris Rn. 10 ff. (Diskotheken); v. 21.7.2021 - 13 MN 342/21 -, juris Rn. 26 (Veranstaltungen mit großer Teilnehmerzahl); v. 24.3.2021 - 13 MN 130/21 -, juris Rn. 34 ff. (Gastronomiebetriebe); v. 24.3.2021 - 13 MN 129/21 -, juris Rn. 34 ff. (Beherbergungsbetriebe)).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 14 MN 121/22

    2-G-Regelung; Außervollzugsetzung; Corona; Normenkontrolleilantrag; Sport

    Der Ausschluss Ungeimpfter bewirkt, dass diese sich jedenfalls in den hier zu betrachtenden Sportanlagen, zu denen nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

    Als angemessen können dabei grundsätzlich auch Beschränkungen des Zugangs zu Anlagen und Einrichtungen der Sportausübung auf Personen, die über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder über einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügen, angesehen werden (vgl. dahingehend bereits Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 30 ff.).

    Bei der Sportausübung mit einer Vielzahl sich körperlich anstrengender Personen in geschlossenen Räumen besteht regelmäßig ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko, das eine umfassende und einheitliche Zutrittsbeschränkung auf geimpfte und genesene Personen durchaus rechtfertigt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2021 - 13 MN 462/21

    Coronapandemie: Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Plus-Regelung bei

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - 13 MN 463/21 - (juris) verwiesen, welcher die Zutrittsverbote und Beschränkungen in der Warnstufe 2 in Form der sogenannten 2-G-plus Regelung in § 8b der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen) betraf.
  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris].

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris] In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar derzeit nicht genau quantifiziert werden.

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris].

    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris] In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann zwar derzeit nicht genau quantifiziert werden.

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2021 - 13 MN 485/21

    2-G-Plus-Regelung; Antragsbefugnis; Beschränkung; Coronavirus; Gastronomie;

    bb) Die Überlegungen, die der Senat bei festgestellter Warnstufe 2 bei der Überprüfung von 2-G-Plus-Regelungen für größere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen in jenem Beschluss sowie für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (§ 8b Abs. 4 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 13 MN 463/21 - (juris Rn. 30 ff.) angestellt hat, lassen sich auch auf die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 HS.

    2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei größeren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und in Innenräumen von Gastronomiebetrieben unter Berücksichtigung dieser Ausnahmen überhaupt noch zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus verpflichten (im Ergebnis namentlich bei einer "Bewegung im Raum"), unterliegt dies aus denselben Erwägungen, wie sie im Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 45, ausgeführt worden sind, bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

  • VG Lüneburg, 17.02.2022 - 3 B 7/22

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Covid-19; Covid-19-Pandemie; Einseitige

    Der Ausschluss Ungeimpfter bewirkt zum einen, dass sich die Ungeimpften bei Einsätzen und somit insbesondere im Einsatzfahrzeug, zu dem nur noch Geimpfte und Genesene Zugang erhalten, nicht infizieren können (vgl. zu Sportanlagen Nds. OVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 463/21 -, juris Rn. 37).
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